VVGE 1971/75 Nr. 34, S. 31: Art. 85 Abs. 2 KV. Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus.
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VVGE 1971/75 Nr. 34, S. 31: Art. 85 Abs. 2 KV. Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1974 (Nr. 896). de| fr | it Schlagworte VVGE 1971/75 Nr. 34